Ladepunkte gelten als Flexibilität, und Flexibilität gilt als handelbar. Zwischen beidem liegen Präqualifikation, Mindestlosgrößen und die Frage, ob ein Fahrzeug morgen um sieben verfügbar ist. Eine Sortierung der Erlösquellen nach Erreichbarkeit.
Ladeinfrastruktur ist eine der wenigen Lasten im Netz, die man verschieben kann, ohne dass jemand etwas davon merkt. Daraus folgt die naheliegende These, dass sich diese Verschiebbarkeit vermarkten lässt — an der Börse, in der Regelleistung, gegenüber dem Netzbetreiber.
Die These stimmt. Die Reihenfolge, in der sie stimmt, wird nur oft falsch dargestellt. Sortiert nach dem, was ein durchschnittlicher Standort tatsächlich erreichen kann, sieht die Rangliste anders aus als in der Präsentation.
Platz 1: Kosten, die gar nicht erst entstehen
Der größte und sicherste Betrag ist kein Handelserlös, sondern eine vermiedene Rechnungsposition.
Wer leistungsgemessen abgerechnet wird, zahlt einen Leistungspreis auf die höchste Viertelstunde des Jahres. Eine geglättete Ladekurve senkt diese Viertelstunde dauerhaft — ohne Vertrag mit einem Handelspartner, ohne Präqualifikation, ohne Risiko. Dazu kommen das reduzierte Netzentgelt bei atypischer Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV und die Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.
Das ist unspektakulär und wird in Flexibilitätsdiskussionen regelmäßig übergangen, weil es nicht nach Handel aussieht. Für die meisten Standorte ist es trotzdem die größte Position — und die einzige, die keine Annahme über künftige Marktpreise enthält. Wie die zugrunde liegende Steuerung funktioniert, steht im Beitrag zum intelligenten Laden.
Platz 2: der dynamische Tarif
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant einen dynamischen Tarif anbieten (§ 41a EnWG). Damit ist der Zugang zum Börsenpreis kein Privileg großer Verbraucher mehr, sondern ein Vertragswechsel.
Für einen Standort mit verschiebbarer Last ist das der direkteste Hebel: Der Day-Ahead-Preis ist am Vortag bekannt, die Spreizung zwischen den teuersten und den günstigsten Stunden ist an vielen Tagen erheblich, und ein Depot, dessen Fahrzeuge erst am nächsten Morgen gebraucht werden, kann diese Spreizung nahezu vollständig mitnehmen.
Zwei Dinge gehören zur Wahrheit dazu. Erstens: Dynamisch heißt in beide Richtungen. Wer nicht steuert, sondern nur den Tarif wechselt, zahlt an den falschen Stunden mehr. Zweitens: Der Nutzen skaliert mit der Verschiebbarkeit. Ein Schnellladepark am Autobahnkreuz hat kaum welche, ein Depot mit zwölf Stunden Standzeit hat sehr viel.
Platz 3: die THG-Quote
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte können die geladene Strommenge als Treibhausgasminderungsquote anrechnen lassen und verkaufen. Das ist keine Flexibilitätsvermarktung, aber es ist eine jährlich wiederkehrende Einnahme, die im Wesentlichen von sauberer Datenhaltung abhängt: Ladepunkt registriert, Mengen belastbar erfasst, Nachweis geführt.
Der Punkt gehört in diese Liste, weil er in der Praxis häufiger Geld bringt als jede Börsenstrategie und deutlich seltener gehoben wird. Dass die erzielbaren Preise deutlich gefallen sind, ändert daran wenig — der Aufwand ist gering, sobald die Erfassung ohnehin steht.
Platz 4: Regelleistung
Hier wird es anspruchsvoll. Der Handel mit Primär- und Sekundärregelleistung verlangt eine Präqualifikation beim Übertragungsnetzbetreiber, Mindestangebotsgrößen im Megawattbereich und — das ist die eigentliche Hürde — die verbindliche Zusage, die angebotene Leistung im Ausschreibungszeitraum auch erbringen zu können.
Ein Ladepark kann das nicht allein zusagen. Ob am Dienstag um 14 Uhr genug Fahrzeuge angesteckt sind, ist keine Entscheidung des Betreibers. Der Weg führt deshalb über einen Aggregator, der viele Anlagen zu einem Pool bündelt und das Verfügbarkeitsrisiko trägt. Der Betreiber liefert Steuerbarkeit und Messwerte und bekommt einen Anteil.
Realistisch ist das für Standorte mit vorhersagbarem Standverhalten — Depots, große Mitarbeiterparkplätze —, nicht für den öffentlichen Ladepunkt mit wechselnder Belegung. Und es setzt eine Steuerbarkeit voraus, die sekundengenau reagiert und im Nachhinein nachweisbar ist.
Was alle vier gemeinsam voraussetzen
Unter jeder dieser Erlösquellen liegt dieselbe Infrastruktur:
- Messen. Nicht nur „wie viel“, sondern viertelstundenscharf, je Ladepunkt und nachweisbar. Wo gegenüber Dritten abgerechnet wird, eichrechtskonform.
- Steuern. Eine Leistungsvorgabe muss den Ladepunkt tatsächlich erreichen und dort wirken — auch dann, wenn die Verbindung zur Cloud gerade weg ist.
- Prognostizieren. Ohne Erwartung über Belegung, Abfahrtszeiten und Gebäudelast ist jede Optimierung eine Wette auf den Mittelwert.
- Belegen. Jeder Erlös aus Flexibilität muss im Nachhinein gegenüber jemandem nachgewiesen werden: dem Netzbetreiber, dem Aggregator, der Quotenstelle, dem Finanzamt.
Diese vier Punkte sind der Grund, warum die Diskussion über Energiehandel so oft im Backend endet und nicht an der Ladesäule. Vorgänge, Messwerte und Abrechnung führt die aCharge Cloud zusammen; die Steuerung vor Ort übernimmt ein Regler, der auch offline weiterarbeitet — siehe Lastmanagement.
Was Sie prüfen sollten
- Wie verschiebbar ist Ihre Last wirklich? Messen Sie die durchschnittliche Standzeit je Vorgang. Sie ist die Obergrenze jeder Vermarktung.
- Haben Sie die vermeidbaren Kosten gehoben? Leistungspreis, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 14a EnWG — bevor Sie über Handel nachdenken.
- Passt Ihr Liefervertrag? Ein dynamischer Tarif ohne Steuerung ist ein Risiko, keine Chance.
- Läuft die THG-Quote? Wenn nicht, ist das die am schnellsten geschlossene Lücke.
- Sind Ihre Daten belastbar? Alles Weitere hängt daran.
Wenn Sie sortieren möchten, welche Stufe Ihr Standort erreicht: Sprechen Sie uns an — oder sehen Sie sich an, wie Energiedienstleister das aufsetzen.
Stand: 23. Juni 2026. Marktpreise, Quotenerlöse und Präqualifikationsbedingungen ändern sich laufend; dieser Beitrag beschreibt die Mechanik, nicht den Tagespreis, und ersetzt keine Beratung.
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