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acharge by acemo

Förderung · Bundesprogramm 2026

Bis 2.000 € je Stellplatz — und ein Datum, das nicht wartet

Der Bund fördert Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern mit insgesamt 500 Millionen Euro. Anträge laufen seit dem 15. April 2026 und enden am 10. November 2026. Was jetzt zählt, ist nicht die Höhe des Zuschusses, sondern die Reihenfolge: erst der Antrag, dann der Auftrag.

Was gefördert wird

Das Programm heißt „Laden im Mehrparteienhaus" und richtet sich an den Bestand: Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. Gefördert wird nicht nur die Wallbox, sondern der Weg dorthin — Vorverkabelung, Ladepunkte, Netzanschluss und die technische Ausrüstung. Nach Angaben der Bundesregierung gestaffelt nach dem, was am Stellplatz am Ende steht:

bis 1.300 €

Vorverkabelter Stellplatz

ohne Wallbox — die Leitung liegt, der Ladepunkt kommt später

bis 1.500 €

Stellplatz mit Wallbox

fertig geladen werden kann hier ab dem ersten Tag

bis 2.000 €

Bidirektionaler Ladepunkt

der höchste Satz — das Fahrzeug kann auch zurückspeisen

Je Stellplatz, gedeckelt bei 2.000 €. Weitere genannte Bedingungen: höchstens 22 kW je Ladepunkt, mindestens 20 % der vorhandenen Stellplätze vorverkabelt, mindestens sechs Stellplätze je Gebäude elektrifiziert. Verbindlich ist allein die Förderrichtlinie — prüfen Sie Ihren Fall im Portal, bevor Sie planen.

Reihenfolge

Erst der Antrag, dann der Auftrag

Der häufigste und teuerste Fehler in einem Förderprojekt ist kein technischer. Es ist die Bestellung, die zwei Wochen zu früh rausgeht — danach ist der Anspruch weg, und daran ändert kein Nachtrag etwas. Vier Schritte, in dieser Reihenfolge.

01

Konzept

Technische Machbarkeit, Aufmaß, Anschlussleistung und Ausbaustufen — die Angaben, die der Antrag beschreiben muss.

02

Beschluss

In der WEG die Beschlussfassung, im Unternehmen die Freigabe. Beides braucht Vorlauf und liegt selten in derselben Woche.

03

Antrag

Über das Portal des Bundes, durch die Eigentümergemeinschaft oder das Unternehmen selbst. Vor jeder Beauftragung.

04

Umsetzung

Installation, Inbetriebnahme, Netzanmeldung — und danach Lastmanagement und Abrechnung, die weiterlaufen.

Unser Teil

Was die Förderung bezahlt und wir bauen

Der Zuschuss deckt die Anlage. Ob sie danach trägt, entscheidet, was zwischen Netzanschluss und Stellplatz passiert.

Stand: 12. August 2026. Diese Seite fasst ein Förderprogramm zusammen, das wir nicht verwalten. Beträge und Bedingungen sind hier nach den Angaben der Bundesregierung und des Förderportals wiedergegeben; verbindlich ist die Förderrichtlinie. Ob Ihr Objekt förderfähig ist, welcher Satz gilt und welche Unterlagen gebraucht werden, klären Sie unter laden-im-mehrparteienhaus.de.

Häufige Fragen

Förderung für Ladeinfrastruktur — kurz beantwortet

Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder, private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrparteienhäusern, Eigentümer einzelner Stellplätze, kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen. Gefördert wird der Bestand: Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. Einfamilienhäuser sind ausgenommen. Ob Ihr konkretes Objekt die Bedingungen erfüllt, entscheidet die Förderstelle — nicht wir.
Bis wann kann ich einen Antrag stellen?
Das Programm läuft seit dem 15. April 2026. Für Wohnungseigentümergemeinschaften, kleine und mittlere Unternehmen und private Eigentümer endet die Frist am 10. November 2026; für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen läuft ein eigenes Verfahren mit Stichtag 15. Oktober 2026. Wichtig unabhängig vom Datum: Die Mittel sind gedeckelt, und ein Programm kann vorzeitig enden, wenn sie ausgeschöpft sind.
Muss ich den Antrag vor der Beauftragung stellen?
Ja, davon ist auszugehen — bei Förderprogrammen dieser Art wird der Antrag vor der Auftragsvergabe gestellt, und wer vorher bestellt, verliert den Anspruch. Das ist der teuerste vermeidbare Fehler in einem Förderprojekt. Prüfen Sie die verbindliche Reihenfolge im Portal, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Muss die Anlage mit Ökostrom betrieben werden?
Nach den vorliegenden Angaben ja: Der laufende Betrieb der Ladeinfrastruktur soll mit Strom aus erneuerbaren Energien erfolgen. Das ist eine Bedingung an den Betrieb, nicht nur an den Einbau — sie betrifft also den Liefervertrag und gegebenenfalls die eigene PV-Anlage. Die verbindliche Formulierung steht in der Förderrichtlinie.
Was hat Lastmanagement mit der Förderung zu tun?
Zweierlei. Erstens ist die Leistung je Ladepunkt begrenzt — bis 22 kW —, und die Summe vieler Ladepunkte übersteigt fast immer, was der Hausanschluss frei hat; ohne dynamische Verteilung ist die geförderte Anlage entweder klein oder teuer im Netzausbau. Zweitens setzt die Vorgabe zur Vorverkabelung darauf, dass später erweitert wird, und eine Regelung, die mit der Anlage mitwächst, ist der Unterschied zwischen Nachrüsten und Neubauen.
Übernimmt Acemo die Antragstellung?
Den Antrag stellen Sie selbst über das Portal des Bundes — er gehört der Eigentümergemeinschaft oder dem Unternehmen, nicht dem Lieferanten. Was wir liefern, ist das, was der Antrag beschreiben muss: technische Machbarkeit, Aufmaß, Ausführungsplanung, Anschlussleistung und Ausbaustufen — und danach die Anlage, die das umsetzt.